Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BFH, 11.12.2001 – VIII R 23/01Umwandlungssteuerrecht: Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 14.03.2024 – IV R 20/21(§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen)Zitiert von 3
- BFH, 17.07.2013 – X R 40/10(Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei Betriebsveräußerung gegen Leibrente - Zeitpunkt der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns)Zitiert von 12
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 – 2 K 194/17Zitiert von 1
- FG Münster, 07.12.2012 – 14 K 3829/09 GZitiert von 1
- FG Münster, 24.06.2005 – 11 K 3961/04 GZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/25(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)Zitiert von 2
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 1188/21
- BFH, 08.05.2025 – IV R 40/22Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen PersonengesellschaftenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/18#abs-1 (1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/18#abs-2 (2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/18#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/18#abs-4 (4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.